§ 14 — Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Unterricht betraut. Die Zuständigkeit anderer Bundesministerien zur Vollziehung der in § 7 genannten Vorschriften bleibt unberührt.
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