BundesrechtBundesgesetzeÄußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich§ 14

§ 14

In Kraft seit 15. Juli 1967
Up-to-date

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Unterricht betraut. Die Zuständigkeit anderer Bundesministerien zur Vollziehung der in § 7 genannten Vorschriften bleibt unberührt.

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