BundesrechtBundesgesetzeLand- und forstwirtschaftliches BundesschulgesetzI. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen§ 8a

§ 8a Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen

In Kraft seit 31. Dezember 2021
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