BundesrechtBundesgesetzeLand- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz§ 40

§ 40Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

In Kraft seit 25. August 2021
Up-to-date

Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2027. § 6 Abs. 4 ist anzuwenden.

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