§ 38 Schulversuche zur neuen Oberstufe — Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation
§ 38 Schulversuche zur neuen Oberstufe
In den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (§§ 8a, 15) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
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