§ 34 Generelle Verweisungsbestimmung — Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation
§ 34 Generelle Verweisungsbestimmung
Rückverweise
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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