§ 2a Personenbezogene Bezeichnungen — Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
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Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie zB „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.
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