BundesrechtBundesgesetzeLand- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz§ 2a

§ 2aPersonenbezogene Bezeichnungen

In Kraft seit 01. September 1994
Up-to-date

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie zB „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

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