Rückverweise
(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in
1. Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2004)
3. Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
4. Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,
4a. Höhere Lehranstalten für Gartenbau,
5. Höhere Lehranstalten für Landtechnik,
6. Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,
7. Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),
8. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
8a. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement,
8b. Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft,
9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8b genannten Arten.
(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.
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