§ 1 Geltungsbereich — Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Rückverweise
Dieses Bundesgesetz gilt für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind.