(1) Die mit der Verleihung der Medaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den Stempel- und den Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
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