BundesrechtBundesgesetzeMedaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964§ 4

§ 4

In Kraft seit 19. August 1964
Up-to-date

(1) Personen, denen die Medaille verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer der Medaille zu bezeichnen und die Medaille zur Uniform und Zivilkleidung zu tragen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz der Medaille nicht verbunden. Die Medaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.

(2) Die Präsidentschaftskanzlei hat dem Beliehenen eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.

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