§ 27b § 27b. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2026. — Privatschulgesetz
Gliederung
ABSCHNITT V. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 27b § 27b. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2026.
(Anm.: Abs. 1 bis 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)
(7) Anträge gemäß § 3 und auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für Schuljahre ab dem Schuljahr 2027/28 können vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und auf diese Anträge sind jedenfalls die Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2026 anzuwenden.
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