BundesrechtBundesgesetzeÄußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche§ 8

§ 8§ 8.Zusammensetzung der Evangelischen Kirchenleitung.

In Kraft seit 20. Juli 1961
Up-to-date

Die Evangelische Kirchenleitung hat dem Bundesministerium für Unterricht jeweils ohne Verzug die Bestellung ihrer Mitglieder schriftlich mitzuteilen.

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