Mit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 2 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
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