( Grundsatzbestimmung ) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in welchen auf die Hauptschule verwiesen wird, finden sinngemäß auf Neue Mittelschulen gemäß dem II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt (§§ 21a bis h) des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, Anwendung.
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