(1) (Verfassungsbestimmung) Auf die im § 12 angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) finden hinsichtlich der Schulorganisation und der Führung des Unterrichtes die für die österreichischen Volks- und Hauptschulen allgemein geltenden Vorschriften mit den in den folgenden Bestimmungen dieses Artikels angeführten Abweichungen Anwendung.
(2) Hinsichtlich der Schulpflicht der Kinder, welche die im § 12 angeführten Schulen besuchen, gelten die in Österreich allgemein geltenden Vorschriften über die Schulpflicht.
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