(1) Sämtliche diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft.
(2) Der ... (Anm.: gegenstandslos) erläßt mit Zustimmung des ... (Anm.: gegenstandslos) die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Er bestimmt die Behörden, die die in diesem Gesetz festgesetzten Rechte des Staates auszuüben haben.
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