(1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, ihre Mitglieder, die
1. Angehörige des Bundesheeres sind oder
2. sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden oder
3. in öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten untergebracht sind,
in religiöser Hinsicht zu betreuen.
(2) Die in Besorgung der Angelegenheiten des Abs. 1 tätigen Personen unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung.
(3) Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.
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