Der Religionsgesellschaft obliegen insbesondere
1. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausreichen;
2. die Vorlage der Verfassung der Religionsgesellschaft und von Statuten der Kultusgemeinden, deren Änderungen sowie Änderungen in der Zusammensetzung der Organe an das zuständige Mitglied der Bundesregierung;
3. die Beschlussfassung über die Aufteilung der nach § 14 der Religionsgesellschaft zustehenden jährlichen finanziellen Leistungen.
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