BundesrechtBundesgesetzeÄußere Rechtsverhältnisse der Israeliten§ 18

§ 18Untersagung von Veranstaltungen

In Kraft seit 24. Mai 2012
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Die Behörde kann Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder die Rechte und Freiheiten anderer ausgeht. Gefahren, die aus Anlass der Veranstaltung von Dritten ausgehen, stellen keinen Untersagungsgrund dar.

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