§ 14 — Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
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§. 14. Die §§. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 treten mit dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes in Wirksamkeit und werden alle mit diesen Paragraphen im Widerspruche stehenden, bisher giltigen Gesetze und Anordnungen außer Kraft gesetzt. Das mit Allerhöchster Entschließung vom 25. Juni 1867 genehmigte Regulativ, betreffend die Einsetzung eines Landesschulrathes für die Königreiche Galizien, Lodomerien und das Großherzogthum Krakau, bleibt unberührt.
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