BundesrechtBundesgesetzeRegelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 03. März 1939
Up-to-date

Gemäß § 8 des Gesetzes treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft.

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