§ 3 § 3 — Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
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Gemäß § 8 des Gesetzes treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft.
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