BundesrechtBundesgesetzeRegelung der interkonfessionellen Verhältnisse der StaatsbürgerArt. 10

Art. 10

In Kraft seit 26. Mai 1868
Up-to-date

Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels 9 finden auch auf Beiträge und Leistungen für Unterrichtszwecke volle Anwendung, außer wenn die Angehörigen einer Kirche oder Religionsgenossenschaft mit Angehörigen einer anderen vermöge der gesetzlichen Einschulung Eine Schulgemeinde bilden, in welchem Falle die Eingeschulten ohne Unterschied der Confession die zur Errichtung und Erhaltung der gemeinschaftlichen Schule und zur Besoldung der an derselben angestellten Lehrer erforderlichen Kosten, jedoch mit Ausschluß der Kosten für den Religionsunterricht der einer andern Confession Angehörigen zu tragen haben.

Eine zwangsweise Einschulung in die Schule einer anderen Confession findet nicht statt.

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