§ 94 — Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Gliederung
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, betraut.
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