BundesrechtBundesgesetzeLand- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz§ 89

§ 89Vorschriften zwingenden Rechtscharakters

In Kraft seit 01. Juli 1980
Up-to-date

Die Rechte der Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz können durch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.

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