§ 7h Unabdingbarkeit — Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Gliederung
2. ABSCHNITT Dienstvertrag
§ 7h Unabdingbarkeit
Die der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer nach den §§ 7a und 7e bis 7g zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
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