§ 77 — Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Gliederung
4. ABSCHNITT Berufsausbildung
§ 77
Die Berufsausbildung in den Sondergebieten der Landwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung
1. zum Gehilfen,
2. zum Meister.
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