§ 74 — Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Gliederung
Dem landwirtschaftlichen Facharbeiter ist ein Zeugnis über besondere Fähigkeiten auf den Fachgebieten Almwirtschaft, Melken, Saatzucht, Pferdezucht, Rinderzucht, Schweinezucht, Schafzucht oder Landmaschinenwesen auszustellen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat.
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