§ 62 Allgemeine Vorschriften — Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Gliederung
4. ABSCHNITT Berufsausbildung
§ 62 Allgemeine Vorschriften
(1) Die berufliche Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung für die Landwirtschaft, für die Sondergebiete der Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft.
(2) Die Ausbildung umfaßt
1. die Lehre,
2. die fachliche Fortbildung.
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