§ 60 Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen — Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Gliederung
3. ABSCHNITT Arbeitsschutz
§ 60 Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, ist anzuwenden.
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