§ 53 Ablöseverbot — Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Gliederung
3. ABSCHNITT Arbeitsschutz
§ 53 Ablöseverbot
Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.
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