§ 47 Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft — Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Gliederung
3. ABSCHNITT Arbeitsschutz
§ 47 Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.
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