§ 41 Arbeitszeit bei Schichtarbeit — Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Gliederung
3. ABSCHNITT Arbeitsschutz
§ 41 Arbeitszeit bei Schichtarbeit
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
1. innerhalb des Schichtturnusses oder
2. bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 37a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt die nach § 37 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden