BundesrechtBundesgesetzeLand- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz§ 33

§ 33

In Kraft seit 01. Juli 1980
Up-to-date

(1) Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens zu.

(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Geldes zu.

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