BundesrechtBundesgesetzeLand- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz§ 24

§ 24Beendigung des Dienstverhältnisses

In Kraft seit 01. Juli 1980
Up-to-date

(1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.

(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.

(3) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

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