§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses — Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Gliederung
2. ABSCHNITT Dienstvertrag
§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
(3) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
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