Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Verschuldensgrad (§ 18 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 18 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.
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