BundesrechtBundesgesetzeLand- und Forstarbeiter-DienstrechtsgesetzArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. Januar 1982
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Kollektivverträge, Arbeits- oder Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen und Einzeldienstverträge bleiben insoweit unberührt, als sie den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln als dieses Bundesgesetz.

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