Art. 3 Artikel III — Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Gliederung
9. ABSCHNITT Vollziehung
Art. 3 Artikel III
Rückverweise
Kollektivverträge, Arbeits- oder Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen und Einzeldienstverträge bleiben insoweit unberührt, als sie den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln als dieses Bundesgesetz.
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