§ 7 Ablöseverbot — Urlaubsgesetz
Gliederung
Abschnitt 1 Erholungsurlaub
§ 7 Ablöseverbot
Rückverweise
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.
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