(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2013 ist auf Maßnahmen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 gesetzt und spätestens bis 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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