BundesrechtBundesgesetzeBedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz§ 4

§ 4

In Kraft seit 01. August 1973
Up-to-date

Die in einem Dienstverhältnis zur Donauhochwasserschutz-Konkurrenz verbrachten Zeiten sind im Falle einer Übernahme in das Bundesdienstverhältnis im Personalstand des Bundesstrombauamtes für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages einer in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeit gleichzuhalten.

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