(1) Die Aufenthaltszeit in Druckluft (§ 25 Abs. 4) innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden ist zu beschränken. Sie darf unbeschadet der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, in der geltenden Fassung bei einem Überdruck von 1,1 bis 1,5 kp/cm 2 acht Stunden, von mehr als 1,5 bis 1,8 kp/cm 2 sieben Stunden, von mehr als 1,8 bis 2,1 kp/cm 2 sechs Stunden, von mehr als 2,1 bis 2,4 kp/cm 2 fünf Stunden und bei einem Überdruck von mehr als 2,4 bis 2,5 kp/cm 2 vier Stunden bei keinem Arbeitnehmer überschreiten. Bei einem Überdruck von mehr als 2,5 kp/cm 2 ist das Ausmaß der zulässigen Aufenthaltszeit in Druckluft im Einzelfall vom Bundesminister für soziale Verwaltung festzulegen.
(2) Bei einer Aufenthaltszeit in Druckluft von mehr als vier Stunden müssen Ruhepausen gewährt werden. Die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muß mindestens 12 Stunden betragen.
(3) Am ersten Tag der Verwendung zu Arbeiten in Druckluft sowie am ersten Tag nach einer Unterbrechung dieser Arbeiten im Ausmaß von mehr als einer Woche dürfen sich Arbeitnehmer bei einem Überdruck von mehr als 0,5 kp/cm 2 nur während der Hälfte der im Abs. 1 angegebenen Zeit in Druckluft aufhalten.
(4) Die in Druckluft beschäftigten Personen müssen sich nach dem Ausschleusen noch eine halbe Stunde im unmittelbaren Bereich der Arbeitsstelle aufhalten, wenn der Überdruck in der Arbeitskammer mehr als 1,8 kp/cm 2 betragen hat. Bei einem Überdruck von mehr als 2,5 kp/cm 2 ist diese Aufenthaltszeit im Einzelfall unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen und der Dauer des Aufenthaltes in Druckluft vom Bundesminister für soziale Verwaltung festzulegen.
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