§ 28 Strafbestimmungen — Kälteanlagenverordnung
Gliederung
ABSCHNITT 5 Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 28 Strafbestimmungen
Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden nach Maßgabe der Vorschriften der Gewerbeordnung geahndet.
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