§ 16 Probe vor Inbetriebnahme — Kälteanlagenverordnung
Gliederung
ABSCHNITT 3 Aufstellung von Kälteanlagen
§ 16 Probe vor Inbetriebnahme
Kälteanlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme am Aufstellungsort von einer hiezu befugten, fachkundigen Person einer Probe auf Dichtheit und auf das Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen beim Überschreiten des festgelegten höchsten Betriebsdruckes unterzogen werden.
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