BundesrechtBundesgesetzeErrichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz§ 7

§ 7

In Kraft seit 25. März 1967
Up-to-date

Die Beschlußfähigkeit des Beirates setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder voraus.

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