§ 58 Unabdingbarkeit — Heimarbeitsgesetz 1960
Gliederung
VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 58 Unabdingbarkeit
Ansprüche, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach diesem Bundesgesetze zustehen, können durch Einzelvertrag und – soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt – durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden