§ 48 — Heimarbeitsgesetz 1960
Gliederung
V. Hauptstück Heimarbeitsgesamtverträge
§ 48
Rückverweise
Die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 gelten sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Heimarbeitsgesamtverträgen.
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