§ 16 Gefahrenschutz — Heimarbeitsgesetz 1960
Gliederung
II. Hauptstück Allgemeine Schutzbestimmungen
§ 16 Gefahrenschutz
Rückverweise
Arbeitsstätten, in denen Heimarbeit verrichtet wird, müssen, soweit es die Natur der Beschäftigung gestattet, derart beschaffen und eingerichtet sein, daß Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäftigten vermieden werden.
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