Art. 3 Artikel III — Heimarbeitsgesetz 1960
Gliederung
VII. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Artikel III
Rückverweise
Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bleibt der Begriff des regelmäßig beschäftigten Heimarbeiters (§ 27 des Heimarbeitsgesetzes 1960) hinsichtlich der §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2, 52 Abs. 1, 117 Abs. 4, 124 Abs. 6, 125 Abs. 3 und 126 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, unberührt.
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