Art. 4 § 7 Artikel IV. — Feiertagsruhegesetz 1957
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien betraut, denen die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 angeführten Vorschriften über die Sonntagsruhe obliegt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden