BundesrechtBundesgesetzeOpferfürsorgegesetz§ 5

§ 5Begünstigungen auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge

In Kraft seit 01. Juli 1993
Up-to-date

Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften gewährt.

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