Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 (Anm. 1) vorzunehmen.
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Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 Anpassungsfaktor für 2023: 1,058
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 Anpassungsfaktor für 2024: 1,097
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 Anpassungsfaktor für 2025: 1,046)
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